Kinder in der privaten Krankenversicherung

Sind beide Elternteile, egal ob verheiratet oder nicht, in der privaten Krankenversicherung versichert, muss auch das Kind privat versichert werden. Es ist ebenfalls möglich, dass man das Neugeborene von Anfang an privat versichert, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten in der privaten Versicherung angemeldet ist. Dem Neugeborenen kommt dabei das gleiche Leistungsspektrum zugute, wie dem versicherten Elternteil. Das Kind direkt nach der Geburt und spätestens zwei Monate danach bei der privaten Krankenversicherung angemeldet werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, ist das Kind in der privaten Kasse nicht kostenlos familienversichert. Somit muss für das ebenso ein Mitgliedsbeitrag gezahlt werden wie für das privatversicherte Elternteil.

 

Anders gestaltet sich der Sachverhalt, wenn nur ein Elternteil in der privaten Versicherung und das andere weiterhin gesetzlich versichert ist. Erreicht das Elternteil, das in der privaten Krankenversicherung Mitglied ist, die Jahresarbeitsentgelt grenze oder unterschreitet diesen Betrag, und der das andere Elternteil ist weiter in der Gesetzlichen Krankenkasse, wird das Kind nicht privat versichert. Es muss weiterhin gesetzlich versichert bleiben – dies jedoch beitragsfrei als familienversichert. Überschreitet das Einkommen des Elternteils, welches in der GKV versichert ist, die Jahresarbeitsentgeltgrenze und verdient ein höheres Einkommen als der privat versicherte Partner, kann das Kind privat versichert werden oder es kann auch in der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin mitversichert bleiben.